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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der HeGo Biotec GmbHWirkstoffe für den Umweltschutz

Die nachfolgendenAllgemeinen Verkaufsbedingungen(AGB) bilden als Er-gänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller Verträge und Leistungen derHeGo Biotec GmbH (nachfolgend: HeGo). Abweichende Bestimmungen desBestellers sind für HeGo nur dann verbindlich, wenn sie von HeGo schriftlich be-stätigt wurden.1.Angebot(1) Alle Angebote von HeGo sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend. Alledem Angebot beigefügten oder darin benannten Unterlagen, wie Zeichnungen,Abbildungen, technische Daten, etc. sind nur Eigenschaftszusicherungen bzw.Garantieerklärungen, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als solchebezeichnet sind.(2) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- undVorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oderanderer einschlägiger technischer Normen zulässig.2.Vertragsabschluss und Preise(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von HeGo odermit Auslieferung der Ware zustande. Alle Vereinbarungen,Zusagen, Garantienund sonstige Zusicherungen werden erst mit deren schriftlicher Bestätigungdurch HeGo verbindlich.(2) Die verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst mit der schriftlichen Auftrags-bestätigung durch HeGo. Die Preise von HeGo verstehen sich ab Werk zzgl.der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Verpackung, Porto,Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen undwerden zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart.3.Liefermenge, Lieferfrist(1) Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bei Lieferung loser Warebis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig. HeGo ist zu Teillieferungen inzumutbarem Umfang berechtigt.(2) Das von HeGo angegebene Lieferdatumbezieht sich auf das Versanddatumder Ware. Es gilt als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt dasWerk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.(3) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer undkaufmännischer Einzelheiten sowie nach Erbringung einer ggf. erforderlichenZuarbeit des Bestellers.(4) Bei Überschreitender Lieferfrist hat der Besteller HeGo eineangemesseneNachfrist zu gewähren.(5) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare von HeGonicht zu vertretendeUmstände verlängern, soweit sie auf die Fertigung oderAblieferung der Wareerheblichen Einfluss haben, die Lieferfrist angemessen.Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten von HeGo eintreten. Inbeiden Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenund/oder Schadensersatz gegenüber HeGo geltend zu machen.(6) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht ein-gehalten, haftet HeGo ausschließlich für den Rechnungswert der Waren-menge, die nicht fristgerecht geliefert wurde,maximal in Höhe des negativenInteresses.(7) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestensjedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften -des Liefer-werkes geht die Gefahr – auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Bestellerüber. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers. FürVersicherung sorgt HeGo nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.4.Gewährleistung(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zuuntersuchen. Wird diese Prüfung unterlassen, so kann nachträglich nichtgeltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder eine andere als die be-dungene Ware geliefert worden sei. Beanstandungen jeder Art können nur be-rücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagennach dem Empfang der Ware erfolgen. Mit der Verarbeitung oder Veränderungder Ware erlischt jedes Reklamationsrecht. Werden Lieferungen durch den Be-steller ohne Beanstandungen angenommen, so gelten auch das deklarierteRohgewicht und die Verpackung als vollständig und mangelfrei anerkannt.(2) Ist die Ware mangelhaft, ist HeGo nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllungin Form von Mangelbeseitigung oder Neulieferungvorzunehmen. Schlägt dieNacherfüllung fehl, ist HeGo zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt.Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung hat HeGo das Wahlrechtzwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.(3) Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung vonSchadensersatz erst berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehl-geschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht stets nur dann, wennHeGo grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz

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